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Rathaus Ansicht im Sommer
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Öffentliche Bekanntmachung

Erstelldatum19.05.2025

über Infrastrukturvorhaben mit erforderlicher Waldumwandlung und Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung des Munitionslagers Wermutshausen (Baden-Württemberg).

Im Rahmen der Refokussierung der Bundeswehr auf die Landes- und Bündnisverteidigung muss das logistische System sowie die dazugehörenden ortsfesten logistischen Einrichtungen der Bundeswehr an die aktuellen Erfordernisse einer lage- und bedarfsgerechten Verfügbarkeit an Munition und Material angepasst werden. Das Erreichen dieses Ziels wird nur durch die Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen möglich. Für das Munitionslager Wermutshausen sind daher entsprechende Baumaßnahmen innerhalb der Liegenschaft geplant. Ziel der Planung sind der Zubau von 35 Munitionslagerhäusern inklusive einer möglichen Erweiterung von 32 Munitionslagerhäusern.

Die Ausbauplanung umfasst insbesondere:

  • Den Zubau mit Munitionslagerhäusern
  • Den Bau notwendiger Arbeitshäuser
  • Die Absicherung der Liegenschaft
  • Die Erschließung im Erweiterungsgebiet der Liegenschaft mit Straßen und Wegen
  • Die Erweiterung des Ver- und Entsorgungsnetzes

Für das Bauvorhaben ist die Umwandlung von ca. 35 ha Waldfläche notwendig. Mit der Entscheidung über das Vorhaben ist daher die Genehmigung zur Waldumwandlung verbunden. Für die Waldumwandlung im Sinne des § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) wird die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gem. §§ 5 Abs. 1, 6 S. 1 i.V.m. Anlage 1, Ziffer 17.2.1, Spalte 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt.

Nach § 9 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg (LWaldG) werden für die im Zuge der Baumaßnahme in Anspruch genommenen Waldflächen Ersatzmaßnahmen notwendig. Neuaufforstungen, die durch ihre Größe einzeln oder durch kumulierende Flächen am Standort gemäß Anlage 1, Ziffer 17.1.3, Spalte 2 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung unterliegen, werden im Zuge dieses Verfahrens mit betrachtet.

Das Staatliche Hochbauamt Schwäbisch Hall hat folgende für das Bauvorhaben entscheidungserheblichen Unterlagen beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorgelegt:

  • Erläuterungsbericht (Kurzbeschreibung des Vorhabens)
  • UVP-Bericht mit integrierten Landschaftspflegerischen Begleitplan und E/A-Bilanz
  • Fachbeitrag Artenschutz
  • Natura2000 Vorprüfungen
  • Anlagen zum UVP Bericht

Diese Unterlagen sind Gegenstand der öffentlichen Beteiligung nach § 18 UVPG. Alle maßgeblichen Planunterlagen werden in der Zeit vom

22.05.2025 bis einschließlich 23.06.2025

gemäß § 19 UVPG zu jedermanns Einsicht innerhalb der üblichen Öffnungszeiten bei den Gemeindeverwaltung Niederstetten, Bauamt, 2. OG, Zimmer 18 ausgelegt.

Auskünfte zu weiteren relevanten Informationen können durch das für das Verfahren und die Zulassungsentscheidung zuständige Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart mit Sitz in der Nürnberger Straße 184, 70374 Stuttgart (Postfach 10526,1 70045 Stuttgart / Paketanschrift Lorenzstraße 7-9, 70435 Stuttgart) erteilt werden. Auch Äußerungen und Fragen können bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist dort eingereicht werden.

Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen zudem unter dem Titel „Ausbau Munitionslager Altheim“ auf der Internetseite des Umweltprüfungsportal des Bundes unter der Adresse

https://www.uvp-portal.de/

unter der UVP Kategorie „Bauvorhaben“ zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht.

  1. Die betroffene Öffentlichkeit kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 22.07.2025 gemäß § 21 Abs. 1-2 UVPG schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart mit Sitz in der Nürnberger Straße 184 70374 Stuttgart (Postfach 10 52 61 70045 Stuttgart / Paketanschrift Lorenzstraße 7-9, 70435 Stuttgart) Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Eine vorherige Terminvereinbarung bei mündlicher Einwendung zur Niederschrift ist zwingend. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine per einfacher E-Mail erhobene Einwendung nicht rechtswirksam ist. Zur Wahrung der o. g. Frist ist der Eingang der Einwendung oder Stellungnahme bei der vorgenannten zuständigen Behörde maßgebend. Die Einwendung soll Namen und Anschrift der Einwendenden enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt und mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung der angegebenen Daten, wie z.B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail- Adresse etc. zugestimmt wird. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen das Vorhaben mit Blick auf die Präklusionswirkung des § 21 Abs. 4 Satz 2 UVPG ausgeschlossen, soweit diese nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das Gesagte gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen.
     
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient zugleich der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen von der Auslegung des Plans.
     
  3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mit mindestens einer Woche Vorlauf bekanntgegeben. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne diese verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren endet mit Abschluss des Erörterungstermins. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.
     
  4. Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin/Online-Konsultation entstehende Kosten werden nicht erstattet.
     
  5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Behörde entschieden.

14. Mai 2025, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart