Lebenslagen: Niederstetten

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Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden

Die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden sind in der Tierschutz-Hundeverordnung festgelegt.
Zu den Anforderungen an die artgerechte Haltung gehören neben der tiergerechten Versorgung mit Futter und Wasser und einer ausreichenden Gesundheitsvorsorge vor allem ein regelmäßiger Auslauf und ausreichende Sozialkontakte, sowohl zu anderen Hunden als auch zu Menschen.

Wenn Sie einen oder mehrere Hunde halten, müssen Sie Hundesteuer zahlen. Ihre Wohngemeinde erhebt diese. Die Hundesteuer ist je nach Gemeindesatzung unterschiedlich hoch.
Für bestimmte Hunderassen (zum Beispiel solche, die als Kampfhunde gelten) kann Ihre Wohnortgemeinde eine erhöhte Hundesteuer erheben.

Die Haltung von gefährlichen Hunden ist in Baden-Württemberg in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde geregelt. Dort ist auch festgelegt, welche Hunde als gefährlich beziehungsweise als sogenannte "Kampfhunde" gelten.

Wenn Sie einen solchen Hund halten möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde eine Erlaubnis zur Haltung eines "Kampfhundes" beantragen. Dazu ist es notwendig, dass Sie nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch die erforderliche Sachkunde nachweisen können.
Bei Rassen, die laut Verordnung als Kampfhunde gelten, kann eine Verhaltensprüfung durchgeführt und die vermutete Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden.

Hinweis: Für Hunde, bei denen die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist, besteht Leinen- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus besteht für weitere Rassen ein Leinenzwang. Individuell gefährliche Hunde jeder Rasse sind so zu halten, dass von diesen keine Gefahren für Personen und andere Tiere ausgehen.

Vertiefende Informationen

  • Der Deutsche Tierschutzbund hat die Broschüre "Die Haltung von Hunden" herausgegeben.
    Darin werden die wichtigsten Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung, aber auch weitere Gesichtspunkte (zum Beispiel Hundekauf) erklärt.
  • Tipps, Hinweise und Fragebögen zur Beurteilung von Beißvorfällen und zur Ermittlung der konkreten Umstände eines Vorfalls erhalten Sie auf den Seiten des Innenministeriums.

Freigabevermerk

28.06.2022 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und Innenministerium Baden-Württemberg