Lebenslagen: Niederstetten

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Willenserklärung des Stifters, eine Stiftung zu errichten. Sie kann auch in einem Testament oder einem Erbvertrag abgegeben werden. Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss der zu errichtenden Stiftung außerdem eine Satzung gegeben werden, die bestimmte Mindestregelungen enthalten muss.

Stiftungsgeschäft unter Lebenden

In der Regel empfiehlt sich die Errichtung der Stiftung schon zu Lebzeiten des Stifters. Auf diese Weise kann der Stifter die laufende Stiftungsarbeit durch sein persönliches Vorbild und seine Zielsetzungen prägen sowie Fehlentscheidungen bei der Besetzung der Stiftungsorgane verhindern oder korrigieren.

Stiftungsgeschäft von Todes wegen

Soll eine Stiftung erst nach dem Tode des Stifters entstehen, muss der Stifter dies mit einer Verfügung von Todes wegen regeln. Die Stiftung ist dann entweder Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Dabei sind die erbrechtlichen Formvorschriften für ein rechtsgültiges Testament oder den Erbvertrag zu beachten. Wird eine Stiftung als Erbin eingesetzt, entsteht sie zwar erst mit ihrer Anerkennung als rechtsfähig. Sie gilt aber für den Vermögenserwerb als vor dem Tod des Stifters entstanden.

Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet, ist es empfehlenswert, diese Anordnung mit einer Testamentsvollstreckung zu koppeln. Damit wird der Testamentsvollstrecker mit der Einholung der Anerkennung der Stiftungsbehörde beauftragt. Er sollte außerdem die Kompetenzen erhalten, eine vom Stifter hinterlassene Stiftungssatzung gegebenenfalls ändern zu können, wenn dies erforderlich ist, um das Stiftungsvorhaben zu verwirklichen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 07.12.2022 Innenministerium Baden-Württemberg