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Stadt Niederstetten

Steuern bei Beschäftigung in Frankreich

Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten, wäre Ihr Einkommen aus angestellter Tätigkeit aufgrund der nationalen Regelungen in beiden Ländern steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde zwischen Frankreich und Deutschland ein bilaterales Abkommen geschlossen, sodass Sie nur in einem Staat steuerpflichtig sind.

Ihr Gehalt aus einer Tätigkeit aus einem Anstellungsverhältnis in Frankreich in einem privaten Betrieb ist in Deutschland steuerpflichtig, wenn Sie

  • in einer 20 km breiten Zone (Luftlinie) entlang der deutsch-französischen Grenze in Deutschland wohnen,
  • in einer 20 km breiten Zone (Luftlinie) entlang der deutsch-französischen Grenze in Frankreich arbeiten,
  • in der Regel täglich an Ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren und
  • nicht mehr als 20 % Ihrer Arbeitszeit außerhalb dieser deutsch-französischen Grenzzone arbeiten.

Um als Grenzgänger vom Steuerabzug am Arbeitsort freigestellt zu werden, müssen Sie mit dem Formular S2-240 (ausgefüllt durch den Arbeitnehmer, Arbeitgeber und das Wohnsitzfinanzamt) eine Freistellungsbescheinigung für Ihre Arbeitseinkünfte beantragen.

Hinweis: Eine genaue Auflistung der Städte und Gemeinden, die in die Grenzzone des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens fallen, erhalten Sie bei den Finanzämtern oder bei der INFOBEST.

Es gibt auch Ausnahmen von dieser Regelung:

  • Arbeiten Sie in einer französischen Behörde und haben die französische Staatsbürgerschaft, sind Sie in Frankreich steuerpflichtig, obwohl Ihr Wohnsitz in Deutschland liegt.
  • Bei grenzüberschreitender Leiharbeit sind Sie zunächst in beiden Ländern steuerpflichtig. Die französische Steuer, die auf ihre französischen Leiharbeitnehmereinkünfte erhoben wird, wird auf Ihre deutsche Steuer angerechnet.
  • Staatliche Renten werden dort besteuert, wo sie ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass Sie in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben müssen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten Sie bei Ihrer deutschen Steuererklärung auch die in Frankreich versteuerte Rente angeben. Die französische Rente wird mit dem Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte erfasst.
    Hinweis: 2005 betrug der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Er wird bis 2020 jährlich um zwei Prozent, ab 2021 jährlich um ein Prozent, erhöht. Ab dem Jahr 2040 beträgt der Besteuerungsanteil 100 Prozent.

Rechtsgrundlage

Deutsch-Französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 2015

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat ihn am 22.08.2019 freigegeben.

http://www.niederstetten.de//verwaltung-service/buergerservice/lebenslagen