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Stadt Niederstetten

Schutz vor Radon

Radon-222 (im Folgenden Radon) ist ein natürliches radioaktives Gas, das im Erdreich aus Uran entsteht und überall auf der Erde vorhanden ist.
Es trägt wesentlich zur natürlichen Umweltradioaktivität bei.
Radon ist farb-, geruch- und geschmacklos und entweicht aus dem Erdreich, wobei es in der freien Umgebungsluft stark verdünnt wird.
Radon kann aber über Risse, Spalte und Mediendurchführungen in Gebäude eindringen und sich in der Luft von Innenräumen, besonders in Kellern und in den unteren Stockwerken, anreichern. Wissenschaftliche Studien belegen, dass das Einatmen von Radon und seinen Zerfallsprodukten über Jahrzehnte hinweg das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, erhöht.
Radon in Gebäuden zählt nach dem Rauchen zu den häufigsten Ursachen für Lungenkrebs.

Aus diesem Grund legt das Strahlenschutzgesetz einen Referenzwert von 300 Becquerel Radon pro Kubikmeter Luft in Innenräumen fest.
Die Einheit Becquerel steht für die Menge des radioaktiven Gases.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt, basierend auf unterschiedlichen Studien zur gesundheitlichen Wirkung von Radon, sofern möglich, die Einhaltung eines Werts von 100 Becquerel je Kubikmeter Raumluft über das Jahresmittel.
Der gesetzliche Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radonkonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen von 300 Becquerel je Kubikmeter sollte in jedem Fall unterschritten werden.

Egal, wo Sie ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichten, müssen Sie für den konkreten Fall geeignete Maßnahmen treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren.

Es gibt Gebiete, in denen aufgrund der Geologie und der Bodenbeschaffenheit mehr Radon entsteht und an die Erdoberfläche gelangen kann als anderenorts.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg ist laut Strahlenschutzgesetz verpflichtet, diese Gebiete (Radonvorsorgegebiete) zu ermitteln, festzulegen und laufend zu überprüfen.
Die Allgemeinverfügung zur Festlegung der Radonvorsorgegebiete in Baden-Württemberg ist am 15.06.2021 in Kraft getreten.

Der Wert der Radonkonzentration kann nur durch Messungen ermittelt werden.

Zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Radonvorsorgegebieten gelten Pflichten, wie zum Beispiel das Messen der Radonkonzentration, die nachfolgend beschrieben werden.
Diese Pflichten gelten nach derzeitiger Rechtslage nicht für Telearbeitsplätze, Heimarbeitsplätze, Mobiles Arbeiten und Homeoffice in privaten Wohnungen.

Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitsschutzes werden freiwillige Messungen an Arbeitsplätzen in Keller- und Erdgeschoss aber auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten empfohlen.

Privatpersonen müssen nicht messen, können jedoch jederzeit freiwillig Messungen durchführen.

Darüber hinaus gibt es aber auch spezielle Arbeitsplätze, für die der Schutz vor Radon gesetzlich geregelt ist, unabhängig davon wo sie sich befinden. Dabei handelt es sich um Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten, Höhlen, Radonheilbädern, Radonheilstollen sowie Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Für diese Arbeitsplätze gelten andere Abläufe als hier beschrieben. Nehmen Sie in diesen Fällen direkt Kontakt mit dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium auf.

Pflichten in Radonvorsorgegebieten

Als verantwortliche Person für Arbeitsplätze im Erdgeschoss und Keller in Gebäuden in Radonvorsorgegebieten sind Sie verpflichtet, das Vier-Stufen-Konzept des Strahlenschutzgesetzes zum Schutz vor Radon anzuwenden.

  • Stufe 1 - Erstmessung:
    Als verantwortliche Person für Arbeitsplätze in Innenräumen im Erdgeschoss und Keller in Gebäuden in Radonvorsorgegebieten müssen Sie eigenverantwortlich Messungen der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen durchführen.
    Verändern Sie den schon gemessenen Arbeitsplatz derart, dass eine höhere Radon-Exposition auftreten kann, müssen Sie die Erstmessung wiederholen.
    Sie müssen die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder den Personalrat schnellstmöglich über die Ergebnisse der Messungen unterrichten. Dies gilt auch für andere Personen, die in Ihrer Betriebsstätte eigenverantwortlich beruflich tätig werden.
    Stellen Sie bei dieser Erstmessung fest, dass der Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter für die über das Jahr gemittelte Radonkonzentration in der Luft überschritten ist, folgt Stufe 2.
  • Stufe 2- Maßnahmen und Erfolgskontrolle:
    Überschreitet die gemessene, über das Jahr gemittelte Radonkonzentration in der Luft den Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter, müssen Sie als Verantwortlicher für die betroffenen Arbeitsplätze dort Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration durchführen.
    Eine wirksame Sofortmaßnahme ist es, regelmäßig zu lüften. Bei einer höheren Radon-Exposition müssen Sie gegebenenfalls den Keller abdichten oder ein Lüftungssystem installieren.
    Den Erfolg dieser Maßnahmen müssen Sie durch erneute Messungen überprüfen. Die Messung erfolgt wie in Stufe 1.
    Sie müssen die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder den Personalrat schnellstmöglich über die Ergebnisse der Erfolgskontrolle unterrichten. Dies gilt auch für andere Personen, die in Ihrer Betriebsstätte eigenverantwortlich beruflich tätig werden.
    Stellen Sie bei dieser Erfolgskontrolle fest, dass der oben genannte Referenzwert weiterhin überschritten ist, folgt Stufe 3.
    Der Verzicht auf Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration ist nur möglich, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sind. Auch in diesem Fall folgt Stufe 3.
  • Stufe 3 – Anmeldung und Abschätzung der Exposition:
    Ergibt die Erfolgskontrolle eine Überschreitung des oben genannten Referenzwertes, müssen Sie als Verantwortlicher für die betroffenen Arbeitsplätze diese schnellstmöglich bei dem zuständigen Regierungspräsidium anmelden.
    Verzichten Sie auf Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration, um den oben genannten Referenzwert zu unterschreiten, müssen Sie als Verantwortlicher für die betroffenen Arbeitsplätze diese schnellstmöglich unter Angabe der besonderen Gründe bei dem zuständigen Regierungspräsidium anmelden.
    Sind Sie als Dritter an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten in eigener Verantwortung beruflich tätig, müssen Sie diese Betätigung schnellstmöglich bei dem zuständigen Regierungspräsidium anmelden.
    Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachdem Sie einen Arbeitsplatz oder eine Betätigung an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen angemeldet haben, müssen Sie eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der zu erwartenden Radon-Exposition für jede einzelne betroffene Arbeitskraft durchführen und dem zuständigen Regierungspräsidium schnellstmöglich vorlegen.
    Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, folgt Stufe 4.
  • Stufe 4 – Beruflicher Strahlenschutz:
    Ergibt die Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind Sie verpflichtet, für diese Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes zu erfüllen.

Freigabevermerk

26.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg

http://www.niederstetten.de//verwaltung-service/buergerservice/lebenslagen