Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen
Der Betrieb von gewerblichen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hoch-/Niederfrequenz, Ultraschall) zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, muss angezeigt werden.
Hierzu gehören unter anderem:
- Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen, zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung,
- Hochfrequenzgeräte, zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion,
- Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation, zum Beispiel zum Muskelaufbau in Sportstudios oder Anlagen zur Magnetfeldstimulation, zum Beispiel Magnetfeldmatten,
- Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems, zum Beispiel zur Hirnstimulation zur Leistungssteigerung,
- Ultraschallgeräte, zum Beispiel für Ultraschall-Babykinos oder zur Fettreduktion und
- Magnetresonanztomographen, zum Beispiel zu Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung.
Anlagen für medizinische Zwecke müssen nicht angezeigt werden.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Anzeige entweder über den Onlineantrag oder das Formular ein.
Fristen
Der Betreiber einer Anlage hat diese spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Ein Nachweis über die entsprechende Fachkunde ist der Anzeige seit dem 31.12.2022 beizulegen.
Unterlagen
- Daten der Anlage
- Fachkundenachweis der anwendenden Person bzw. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Ausnahmetatbestände der NiSV (Paragraph 7 Absatz 2 oder Anlage 3 Teil A Nummer 3) erfüllt sind
- Für Ärzte: Approbation sowie ein Nachweis über entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung
Kosten
keine
Bezugsort
Ort, an dem die Geräte tatsächlich stehen. Dies kann auch abweichend vom Hauptsitz sein.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Zuständigkeit
Das für den Betrieb beziehungsweise das Studio zuständige Landratsamt beziehungsweise bei einem Stadtkreis das zuständige Bürgermeisteramt
Vertiefende Informationen
Internetseiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Freigabevermerk
09.05.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg
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