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Stadt Niederstetten

Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist, dass die betroffene Person volljährig und hilfsbedürftig ist.

Hilfsbedürftig ist, wer infolge einer Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Die Hilfsbedürftigkeit kann auf folgenden Krankheiten oder Behinderungen beruhen:

  • psychische Krankheiten
    Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen. Ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z.B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen ("Psychopathien").
  • geistige Behinderungen
    Hierunter fallen die angeborenen sowie die durch während der Geburt oder später erlittene Hirnschädigungen erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
  • seelische Behinderungen
    Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus fallen darunter.
  • körperliche Behinderungen
    Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein.

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag. Es kann sich dabei etwa um Vermögensfragen (Renten- oder Wohnungsprobleme), aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung handeln.

Hinweis: Geht es nur darum, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (z.B. der eigene Haushalt kann nicht mehr geführt werden), rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die normalerweise kein gesetzlicher Vertreter gebraucht wird. Für die Bestellung eines Betreuers ist vielmehr erforderlich, dass ein Volljähriger seine Angelegenheiten in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Zu solchen Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, informiert und berät Sie die örtlich zuständige Betreuungsbehörde.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 14.04.2021 freigegeben.

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