Lebenslagen: Niederstetten

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Örtliche Lage und Beschaffenheit, Vermessung

Informationen zur örtlichen Lage und Beschaffenheit eines Grundstücks finden Sie im Liegenschaftskataster. Dort sind flächendeckend und aktuell alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Vermessungen nachgewiesen und beschrieben.

Tipp: Im Geoportal Raumordnung Baden-Württemberg können Sie auf textliche und kartografische Inhalte der Raumplanung im Land zugreifen und finden erste Anhaltspunkte zur planungsrechtlichen Einordnung eines bestimmten Grundstücks.

Weitergehende Informationen rund um die Geodaten im Land finden Sie im Geoportal Baden-Württemberg. Das Geoportal Baden-Württemberg erlaubt die Suche von Geodaten unterschiedlicher Fachbereiche und ihre Darstellung in interaktiven Karten.

Bevor ein Bauvorhaben begonnen werden kann, kann es sein, dass das Grundstück vermessen werden muss oder Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster benötigen. Dieser Auszug dient beispielsweise als Grundlage für Lagepläne oder als Nachweis der Grundstücksgrenzen.

Oft kann ein Bauvorhaben auch nur verwirklicht werden, wenn an den bestehenden Grundstücksgrenzen eine Änderung vorgenommen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Grundstück für das Bauvorhaben zu klein ist, die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht eingehalten werden können oder der für die Erschließung des Baugrundstücks erforderliche Zugang beziehungsweise die Zufahrt fehlen.

Auch kommt es beispielsweise im Zusammenhang mit Erbangelegenheiten vor, dass Grundstücke geteilt werden sollen. Ist dies der Fall, muss das auch im Liegenschaftskataster abgebildet werden. Dem dient die Flurstückszerlegung und die damit verbundene Vermessung.

Unter Umständen benötigen Sie eine Grenzbescheinigung. Diese wird vor allem von Kreditinstituten als Nachweis verlangt, dass ein Bauvorhaben, für das ein Kredit gewährt wird, auch tatsächlich auf dem betreffenden Grundstück durchgeführt wurde. Wenn das Bauvorhaben und die Einmessung in das Liegenschaftsaktaster nicht übereinstimmen, muss eine Grenzfeststellung vorgenommen werden. Erst danach wird eine Grenzbescheinigung ausgestellt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ihn am 21.11.2018 freigegeben.