Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts bedeutet. Damit dürfen Sie arbeiten oder selbständig tätig sein.
Wenn Sie zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können Sie nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis beantragen. Regelmäßig setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraus, dass Sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wenn sich Ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs von einem deutschen Familienangehörigen ableitet, verkürzt sich diese Frist auf drei Jahre.
Neben den erforderlichen Voraufenthaltszeiten müssen für Sie für eine Niederlassungserlaubnis weitere Voraussetzungen erfüllen, vor allem einen gesicherten Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und ausreichenden Wohnraum.
Rechtsgrundlage
- § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis)
- § 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Humanitäres Aufenthaltsrecht)
- § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Deutschen)
- § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges unbefristetes Aufenthaltsrecht für Kinder)
- § 38 (Aufenthaltsgesetz (AufenhtG) (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche)
Leistungen
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
- Niederlassungserlaubnis beantragen Niederlassungserlaubnis beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 03.03.2020 freigegeben.
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