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Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen

Ein Gericht kann die Unterbringung einer psychisch kranken Person in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen ihren Willen anordnen

Vorher muss eine ärztliche Untersuchung stattfinden.

Die psychisch kranke Person muss so untergebracht, behandelt und betreut werden, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit möglichst gering bleibt. Sie muss allerdings Maßnahmen dulden, die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gewährleisten oder sie selbst schützen.

Kinder und Jugendliche sollen entsprechend ihrer Erkrankung und ihres Entwicklungsstands gesondert untergebracht und betreut werden. Die Behandlung soll in spezialisierten Abteilungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen.

Während der Unterbringung hat die psychisch kranke Person einen Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung. Die Behandlung umfasst auch Untersuchungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Insofern die untergebrachte Person einwilligungsfähig ist, muss sie der Behandlung zustimmen. Die Person muss zuvor ärztlich angemessen aufgeklärt worden sein und ihre Einwilligung muss auf ihren freien Willen beruhen. Eine Einwilligung der untergebrachten Person ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit keine Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung hat, um weiteren Schaden abzuwenden.

Verfahrensablauf

Die Behörde muss die Unterbringung zunächst schriftlich beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann das Gericht diese anordnen.

Dies gilt auch für

  • eine vorläufige Unterbringung,
  • eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens.

Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Ausführung der Unterbringung zuständig. Sie wählt z.B. die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl soll sie die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte berücksichtigen. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.

Hinweis: In dringenden Fällen kann eine Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet wurde. Die Gründe für diese fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung müssen durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein. Nur in ganz besonders eilbedürftigen Fällen, sogenannten "Notvorführungen", kann darauf verzichtet werden.

Bei einer fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung:

Die Einrichtung muss den Unterbringungsantrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung an das Gericht senden. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, muss der Unterbringungsantrag bist spätestens Montag, zwölf Uhr, gestellt sein. Sendet sie ihn nicht, muss der Patient oder die Patientin entlassen werden.

Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.

Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn

  • die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und keine weitere Unterbringung angeordnet wurde,
  • die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wurde,
  • das Gericht im Falle der fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrages die Unterbringung angeordnet hat,
  • der Grund für die Unterbringung weggefallen ist.

Hinweis: Ist die Fortdauer der Unterbringung erforderlich, hat die anerkannte Einrichtung bei Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung stellen.

Fristen

umgehend

Unterlagen

  • Darstellung des Sachverhaltes durch die untere Verwaltungsbehörde
  • Ärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes. Aus ihm soll hervorgehen:
    • Derzeitiger Krankheitszustand,
    • Unterbringungsbedürftigkeit,
    • voraussichtliche Behandlungsdauer,
    • Information, ob das Gericht die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand mündlich anhören kann.

Das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin aus einer anerkannten Einrichtung kann das Zeugnis des Gesundheitsamtes ersetzen. Es muss aber von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unterschrieben sein. Bei Kindern und Jugendlichen muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie unterschreiben.

Hinweis: Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es schnellst möglich nachzureichen.

Kosten

Für die Tätigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden entstehen keine Kosten.

Hinweis: Die Kosten für die Unterbringung selbst müssen von der untergebrachten Person, ihrem Kostenträger (zum Beispiel der Krankenkasse) oder den Unterhaltspflichtigen getragen werden.

Sonstiges

Neben der Verwaltungsbehörde (bzw. der anerkannten Einrichtung) können auch folgende Institutionen bei Gericht eine Unterbringung beantragen:

  • Die Betreuerin oder der Betreuer einer psychisch kranken Person.
    Eine Unterbringung kann notwendig sein, weil z.B. die Gefahr besteht, dass sich die betreute Person selbst tötet. Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, die die betreute Person aufgrund ihrer Krankheit nicht als notwendig erkennen kann? Dann kann der Betreuer oder die Betreuerin auch in diesem Fall eine Unterbringung bei Gericht beantragen ("zivilrechtliche" Unterbringung).
  • Das Gericht selbst.
    Das Gericht kann die Unterbringung anordnen, wenn eine psychisch kranke oder alkohol- oder drogenabhängige Person eine rechtswidrige Tat begangen hat ("strafrechtliche" Unterbringung).

Zuständigkeit

  • Für die Anordnung der Unterbringung: Das Betreuungsgericht (Amtsgericht)
  • Für die Beantragung der Unterbringung: Die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt)

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn ihr Wohnort in einem Stadtkreis liegt: Die Stadtverwaltung
  • wenn ihr Wohnort in einem Landkreis liegt: Das Landratsamt oder in Großen Kreisstädten sowie in Verbandsgemeinschaften diese selbst

Hinweis: Befindet sich die psychisch kranke Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, ist auch diese antragsberechtigt.

Vertiefende Informationen

Unterstützung erhalten Betroffene und deren Angehörigen bei den Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) der Stadt- und Landkreise sowie den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern, die ebenfalls Teil der IBB-Stellen sind.

Freigabevermerk

  • 09.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg